Skipper und Crew sind speziellen Risiken ausgesetzt, die von herkömmlichen
Versicherungen nicht oder nur unzureichend abgedeckt werden. Als einer
der großen Yachtversicherer hat YachtPool die Deckungslücken
analysiert mit dem Ziel, die wirklichen Probleme und wirklichen Risiken
des Skippers aufzuzeigen und spezielle Policen zu entwickeln, die diese
Risiken decken! Die Versicherungsleistungen können unabhängig
voneinander abgeschlossen und gekündigt werden.
Sie können Ihren Antrag ...
- direkt im Online-Formular ausfüllen und per e-mail senden, oder
- das PDF-Formular ausdrucken, ausfüllen, unterschreiben und per Post
oder per Fax an uns schicken.
Für den Versicherungsschutz gelten die jeweiligen Allgemeinen-
und Besonderen Bedingungen. Diese Bedingungen erhalten Sie immer mit
Zusendung der Police.
Folgende Versicherung werden von YachtPool angeboten:
Skipper-Haftpflichtversicherung
1. Weil Sie für Schäden, die Sie anderen Personen oder Sachen
schuldhaft zufügen, grundsätzlich persönlich haften und
zwar mit Ihrem ganzen gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen.
2. Weil Ihre Privat-Haftpflichtversicherung Haftungsansprüche aus
Skipper- oder Crew-Aktivitäten nicht deckt. Weil Sie als Skipper
auch gegenüber den Crewmitgliedern haften.
3. Weil Haftungsausschlüsse gegenüber Crewmitgliedern, gegen
Dritte (z.B. Pensionsversicherung des Geschädigten) u. U. nicht
greifen.
4. Weil Sie nicht wissen, in welchem Umfang auf einem fremden Schiff
tatsächlich Versicherungsschutz besteht. Sehr oft ist die Versicherungsleistung
nur auf den Schiffswert beschränkt, was wegen der unbeschränkten
persönlichen Haftung viel zu niedrig sein kann. Oft sind auch nur
bestimmte aufgezählte Schäden gedeckt, so etwa nur Schäden
bei Kollision etc.
5. Weil Sie nicht wissen, ob überhaupt Deckungsschutz besteht. Weil
Sie nicht wissen, ob die Prämie rechtzeitig bezahlt wurde, was zur
Folge haben kann, dass der Versicherer von der Leistung frei ist, und
Sie dann überhaupt keinen Versicherungsschutz haben!
6. Weil Schiffe, die unter ausländischer Flagge fahren, i.d.R. auch
unter ausländischen Versicherungsbedingungen in der jeweiligen Landessprache
versichert sind und dadurch die Beurteilung des tatsächlichen Versicherungsschutzes
für Sie praktisch unmöglich ist.
7. Weil keine der uns bekannten Haftpflichtversicherungen Haftungsansprüche
des Yachteigners für Schäden deckt, die an der gecharterten
Yacht selbst infolge grober Fahrlässigkeit des Skippers entstanden
sind.
Erläuterung zur Skipper-Haftpflichtversicherung
Die Skipper-Haftpflichtversicherung schützt Sie vor berechtigten
Schadenersatzansprüchen. Durch den Chartervertrag ist Ihre Haftung
für Schäden an der Yacht selbst eingeschränkt durch die
Höhe der Kaution. Außer Sie handeln „grob fahrlässig",
denn dann hat die Charterfirma oder die Versicherung ein Rückgriffsrecht
auf Sie. Die Haftpflichtversicherung, die für das Schiff möglicherweise
in irgendeiner (Ihnen immer unbekannten) Form besteht, greift in diesem
Fall nie, weil dafür grundsätzlich die Kaskoversicherung zuständig
ist. Für Schäden aufgrund grober Fahrlässigkeit hat die
Kaskoversicherung bzw. die Charterfirma allerdings ein Rückgriffsrecht
auf den Verursacher. Deshalb sind Kaskoschäden, die aufgrund „grober
Fahrlässigkeit" erfolgten, bei uns als Zusatz ausdrücklich
mitversichert.
Darüber hinaus sind alle Haftungsansprüche für Schäden,
die Sie anderen zufügen, gemäß unseren Bedingungen abgesichert.
Zum Beispiel Regreßforderungen Ihrer Crewmitglieder aus Personenschäden
oder Regreßforderungen von deren Kindern, Ehefrauen, Kranken- oder
Unfallversicherungen, die vorerst für den Schaden aufkommen und
dann Rückgriff auf den Schädiger nehmen können. Auch die
Crewmitglieder sind nicht frei von jeder Haftung und deshalb ebenfalls
mitversichert, z.B. in ihrer Funktion als Rudergänger etc.
Nicht versichert sind Kaskoschäden an der Yacht (sofern sie nicht
grob fahrlässig erfolgten). Hierfür ist Schadenersatz bis zur
Höhe der Kaution zu leisten. Dieses Risiko kann nur durch die Kautionsversicherung
abgedeckt werden.
Skipper-Unfallversicherung
Weil sie ohne Rücksicht auf eigenes oder fremdes Verschulden gemäß den
YACHT-POOL-Bedingungen Unfallkosten für Invalidität und vorübergehende
Unfallfolgen deckt. Weil die Haftpflichtversicherung nicht greift, wenn
kein Verschulden vorliegt. Weil die Haftpflichtversicherung nicht greift,
wenn zwar Verschulden vorliegt, es sich bei dem Geschädigten aber
um ein Familienmitglied handelt. Weil Unfälle ein Vermögen
kosten können, wenn Sie die Haftpflicht anderer (Ausland!) praktisch
nicht in Anspruch nehmen können. Weil bei Invalidität die finanziellen
Folgen von existenzieller Bedeutung sein können. Weil herkömmliche
Unfallversicherungen bei "gefahrengeneigten Sportarten" unter
Umständen nicht leisten. Weil herkömmliche Unfallversicherungen
oftmals nur dann bezahlen, wenn tatsächlich ein Unfall passiert.
Weil bei herkömmlichen Unfallversicherungen die vorgesehenen Bergekosten
von nur wenigen Tausend Mark für die Blauwassersegler viel zu gering
sind. Sie deckt gemäß den Allgemeinen Unfallbedingungen und
den Besonderen YACHT-POOL Bedingungen alle Personenunfälle, die
die Versicherten beim Betrieb einer Yacht erleiden. Und sie bezahlt auch
dann, wenn überhaupt kein Personenunfall stattfand, sondern wenn
Sie in Seenot geraten und Hilfe herbeirufen müssen, um eben einen
Unfall zu verhindern. Bergekosten aus Seenot werden je nach gewählter
Versicherungssumme bis zu Euro 51.200,- ersetzt, auch dann, wenn keine
Verletzung einer Person vorliegt. (Zum Unterschied herkömmlicher
Unfallversicherungen). Diese Lücken werden oft unterschätzt.
Denn wer weiß schon, daß ein Bergehubschrauber bis Euro 16.000,-
pro Stunde kosten kann, und dass Bergekosten herkömmlicher Versicherungen
von wenigen Tausend Euro u.U. bei weitem nicht ausreichen, oder dass überhaupt
nicht bezahlt wird, wenn kein Unfall vorliegt, weil z.B. alle Personen
erfolgreich abgeborgen werden konnten. Aber YACHT POOL zahlt - auch in
diesem Fall!! Die Skipper-Unfallversicherung gilt weltweit!
Skipper-Rechtsschutzversicherung
Weil Recht haben eine Sache ist, Recht bekommen aber eine andere. Weil
Rechtsstreitigkeiten im Ausland sehr teuer werden können und Rechtsanwaltskosten
an ausländische Rechtsanwälte meist vorzuschießen sind.
Weil Rechtsanwaltskosten in verschiedenen Ländern auch dann von
Ihnen zu bezahlen sind, wenn Sie den Prozeß gewinnen. Weil es sein
kann, dass nicht nur der Skipper, sondern auch die ganze Crew oder nur
ein einzelnes Crewmitglied verklagt wird oder berechtigt klagen will.
Schadenersatz-Rechtsschutz:
Rechtsschutz zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund
privatrechtlicher Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit der Yachtführung.
Straf-Rechtsschutz:
Für die Verteidigung von Strafverfahren wegen eines Yachtunfalles
oder Übertretung von strafrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang
mit der Yachtführung.
Führerschein-Rechtsschutz:
Für Vertretung in Verfahren wegen Entzug des Führerscheins.
Rechtsschutz haben Skipper und Crew weltweit!
Charter-Beschlagnahmeversicherung
Bei tatsächlichen oder vermuteten strafrechtlichen Tatbeständen
kann von der Behörde das Schiff an die Kette gelegt werden. Durch
die von uns hinterlegte Strafkaution bis Euro 52.000,- kann eine einstweilige
Verschonung von Strafverfolgungsmaßnahmen erreicht werden. Beschlagnahme
kann für Sie erhebliche finanzielle Folgen haben, wenn das Schiff
für eine weitere Charter nicht zur Verfügung steht.
Charter-Kautionsversicherung
Jeder erfahrene Skipper weiß, wie schnell die Harmonie der Crew
empfindlich gestört ist, wenn von ihm oder einem Crewmitglied ein
Schaden verursacht wurde und alle zur Kasse gebeten werden. So einig
sich die Crew vor Antritt der Charter auch war, so uneinig kann sie bei
der handfesten Frage sein, warum alle für den Schaden zahlen sollen,
den nur einer verursacht hat - Das ist meist der Skipper selbst - aus
seiner Verantwortung als Schiffsführer. Selbstverständlich
führte dies dazu, dass verantwortungsbewußte Skipper immer
klarer eine Versicherung dieses persönlichen Risikos forderten.
Die Kautionsversicherung gilt nicht nur für eine bestimmte Charter,
sondern gilt unbeschränkt für ein ganzes Jahr - weltweit! Weil
Sie damit chartern können wo Sie wollen, sooft Sie wollen, welches
Schiff Sie wollen und solange Sie wollen - weltweit!
Charter-Folgeschadenversicherung
Weil die Gefahr besteht, dass Sie am Charterschiff einen Schaden verursachen
und deshalb das Schiff für die Folgecharter nicht mehr rechtzeitig
einsatzfähig ist und weil Sie gesetzlich oder aufgrund des Chartervertrages
für den Charterausfall in Regress genommen werden können. Die
Charter-Folgeschadenversicherung deckt berechtigte Regressansprüche
durch den Charterausfall ab dem dritten Tag der Folgecharter bis zu Euro
13.000,-. Weil Sie damit chartern können wo Sie wollen, sooft Sie
wollen, welches Schiff Sie wollen und solange Sie wollen - weltweit!
Charter-Rücktrittversicherung
Wenn der Skipper den Chartertörn z.B. wegen eigener oder Krankheit
eines Familienmitgliedes nicht antreten kann und deshalb der Törn
nicht stattfinden kann, werden die für Skipper und Crew anfallenden
Kosten (abzgl. 20% Selbstbehalt, min. Euro 25,-) bezahlt. Wenn ein Crewmitglied
den Chartertörn z.B. wegen Krankheit oder Krankheit eines Familienmitgliedes
nicht antreten kann, so werden die für das Crewmitglied anteiligen
Kosten (abzgl. 20% Selbstbehalt, min. Euro 25,-) bezahlt. Wenn der Skipper
ausfällt, kein entsprechender Ersatz beschafft werden kann und deshalb
der Törn vorzeitig abgebrochen werden muss, so werden die Kosten
für den nicht genutzten Teil der Charterung ersetzt, falls eine
Weitervercharterung nicht möglich ist. Wenn zwei Personen gemeinsam
gebucht haben und eine ausfällt, kann auch die zweite zurücktreten. |